RL Holding 2023 GmbH

Terms & Conditions

Acceptance of Terms

  1. Dem Angebot liegen, soweit im Angebot nichts anderes genannt, vollinhaltlich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung sowie die einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere die TL AsphaltStB und die ZTV Asphalt-StB, in jeweils gültiger Fassung zugrunde. Die VOB, Teil B, liegt den Angeboten an Privatpersonen bei. Diese Angebotsbedingungen gelten - im kaufmännischen Verkehr - auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

  2. Die im Leistungsverzeichnis bzw. Angebot eingesetzten Massen sind überschlägig ermittelt. Es kann keine Gewähr für Vollständigkeit der Angaben, insbesondere der angegebenen Massen übernommen werden. Das gilt besonders für die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht vorhersehbaren Mehrleistungen (z.B. Untergrundverhältnisse, Entwässerungsleitungen, etc.), die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich werden. Diese sind vom Besteller zusätzlich zu vergüten. Das Risiko für nicht durch Augenschein feststellbare Tatbestände (z. B. Boden- und Untergrundverhältnisse oder unterirdische Anlagen, etc.) bleibt beim Auftraggeber. Sofern sich daraus Änderungen oder zusätzliche Leistungen ergeben, sind diese ebenfalls zusätzlich zu vergüten.

  3. Soweit im Leistungsbeschrieb bzw. im Angebot nichts anderes vermerkt ist, beinhalten die Einheitspreise die Lieferung aller zur Ausführung der angebotenen Leistung erforderlichen Stoffe. Dem Angebot liegen die Kosten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zugrunde. Nach Ablauf eines vereinbarten Preisbindungszeitraums entstehende, nachgewiesene Mehrkosten werden gesondert berechnet. Nicht eingeschlossen in die Einheitspreise sind die Kosten aus und für verkehrs- und wasserrechtliche Anordnungen, Plangenehmigungen, Anfertigen von Eingabeplänen, Statik, Prüfstatik, technologische oder geologische Untersuchungen bzw. Prüfungen etc.

  4. Für die Abrechnung gelten die anhand eines Aufmaßes nach VOB, Teil B, festgestellten Massen. Im Rohrleitungs-, Wasserleitungs- und Kanalbau wird entgegen den vorgegebenen Abrechnungsbreiten von Rohrgräben in der Baubeschreibung, den Vorbemerkungen oder den LVPositionen des Auftraggebers nach der tatsächlich asphaltierten Rohrgrabenbreite und -länge gemäß örtlichem Aufmaß abgerechnet. Werden bei Ausführung die vereinbarten Massen um mehr als 10% unterschritten, sind wir zu einer Preisanpassung bzw. zu einem Mindermengenzuschlag berechtigt.

  5. Wir weisen darauf hin, dass für evtl. Schäden aus Setzungen aufgrund erdbautechnischer Vorleistungen, die wir nicht erstellt haben, keine Gewähr übernommen werden kann. Etwa erforderlich werdende diesbezügliche Prüfungen sind gesondert zu vergüten.

  6. Mehreinbau von Asphaltmischgut wegen unsachgemäßer bauseits erstellter Unterlage (z.B. Frostschutzplanum) wird zu den jeweiligen Einheitspreisen zusätzlich abgerechnet.

  7. Der Auftraggeber sichert zu, dass die Finanzierung gesichert ist. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis eines Bankinstituts ist uns vom Auftraggeber vor Baubeginn auf Verlangen vorzulegen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, im Auftragsfall auf unser Verlangen hin eine Bürgschaft gemäß § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) in Höhe der Auftragssumme an uns zu übergeben. Nach vollständiger Bezahlung unserer Leistungen wird die Bürgschaft zurückzugeben. Legt der Auftraggeber den Finanzierungsnachweis oder die Bürgschaft nicht vor oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zwischen Auftragserteilung und Ausführung des Auftrages so wesentlich, dass dadurch die Finanzierung nicht mehr gesichert erscheint, behalten wir uns das Recht vor, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn uns nicht die gesicherte Finanzierung nachgewiesen oder die Bürgschaft übergeben wird. In diesem Falle stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise bei verzögertem Ausführungsbeginn, den der Besteller zu vertreten hat, nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn sich nach Ablauf dieses Zeitraums die Gestehungskosten ins-besondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreis-, Bitumen-, Energie- oder Frachtkostensteigerungen erhöhen. Die Mehrkosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Ziffer 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

  8. Zu unserem Angebot kommt die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt der Fertigstellung und Abrechnung geltende Steuersatz.

  9. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns eingebauten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Wird unsere Leistung durch Verbindung von uns gelieferter Ware mit einem Grundstück im Rahmen eines eigenen Werkvertrages zwischen dem Auftraggeber und Dritten erbracht, so tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt alle, auch künftig entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus dem Vertragsverhältnis mit dem Dritten erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freigegebenen Sicherheiten obliegt uns.

  10. An allen von uns erarbeiteten Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen, auch auszugsweise, weder weiter verwendet noch Dritten zugänglich gemacht, noch veröffentlicht werden.

  11. Vertragsbedingungen des Auftragnehmers, die denjenigen des Auftraggebers entgegenstehen oder von diesen abweichen, werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Vertragsbedingungen des Auftragnehmers, die zusammen mit einer Auftragsbestätigung übersandt werden, werden ebenfalls nicht anerkannt. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  12. Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand Bayreuth vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem (Wohn-)Sitzgericht zu verklagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.